Rechtsanwalt Thomas Orschel - Dipl.-Ing. - Patentingenieur -

Thomas Orschel - Rechtsanwalt - Dipl.-Ing. - Patentingenieur

Markenrechtliche Entscheidungen

 

 

BGH My World nicht unterscheidungskraeftig

 

 

Keywords der Homepage koennen Markenrechte verletzen

 

Mit BGH-Urteil vom 18.05.2006 - Aktenzeichen I ZR 183/03 - wurde entschieden, dass bei Metatags eine kennzeichenmaeßge Benutzung einer Marke gegeben ist, wenn der Betreiber einer Internetseite in deren Quelltext ein fremdes Kennzeichen als Suchwort benutzt, um ihr Suchmaschinen-Ranking zu verbessern.

Die Leitsaetze lauten:

  1. Im geschaeftlichen Verkehr stellt die Verwendung eines fremden Kennzeichens als verstecktes Suchwort (Metatag) eine kennzeichenmaessige Benutzung dar. Wird das fremde Zeichen dazu eingesetzt, den Nutzer zu einer Internetseite des Verwenders zu fuehren, weist es – auch wenn es fuer den Nutzer nicht wahrnehmbar ist – auf das dort werbende Unternehmen und sein Angebot hin.
     
  2. Eine Verwechslungsgefahr kann sich in diesem Fall – je nach Branchennaehe – bereits daraus ergeben, dass sich unter den Treffern ein Hinweis auf eine Internetseite des Verwenders findet, nachdem das fremde Zeichen als Suchwort in eine Suchmaschine eingegeben worden ist.

 Koennen Google-Adwords-Keywords Markenrechte verletzen?

Gleichnamigkeitsrecht

 

 

 

 

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
I ZB 34/08
vom
22. Januar 2009
in der Rechtsbeschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung Nr. 305 17 588.2
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
My World
MarkenG § 8 Abs. 2 Nr. 1
a) Das Erfordernis einer strengen und umfassenden Prüfung der Schutzhinder-nisse nach § 8 Abs. 2 MarkenG bedeutet, dass nicht nur eine summarische Prüfung erfolgen darf, sondern alle Gesichtspunkte umfassend zu würdigen sind.
b) Die Wortfolge "My World" ist für eine Vielzahl der Waren der Klasse 16 (z.B. Druckereierzeugnisse, Zeitschriften, Bücher, Poster) und für eine Reihe von Dienstleistungen der Klasse 41 (etwa Veröffentlichung und Herausgabe von Druckereierzeugnissen, Dienstleistungen eines Ton- und Fernsehstudios, Produktion von Fernseh- und Rundfunksendungen) nicht unterscheidungs-kräftig i.S. von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG.
BGH, Beschl. vom 22. Januar 2009 - I ZB 34/08 - Bundespatentgericht
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Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Januar 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Prof. Dr. Büscher, Dr. Bergmann, Dr. Kirchhoff und Dr. Koch
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Anmelderin wird der Beschluss des 29. Senats (Marken-Beschwerdesenats) des Bundespatentgerichts vom 12. Dezember 2007 unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen aufgehoben, soweit die Beschwerde gegen die Zurückwei-sung der Anmeldung bezüglich der Dienstleistungen
Werbung, insbesondere Fernsehwerbung, Onlinewerbung in einem Computernetzwerk, Rundfunkwerbung, Versandwerbung, Plakatan-schlagwerbung, Print- und Internetwerbung; Dienstleistungen einer Werbeagentur; Vermietung von Werbeflächen im Internet; Marketing, auch für Dritte in digitalen Netzen (Webvertising); Marktforschung und -analyse; Werbung im Internet für Dritte; Planung und Gestaltung von Werbemaßnahmen, Marketing; Telemarketing; Präsentation von Firmen im Internet und anderen Medien; Verteilen von Waren zu Werbezwe-cken; Verkaufsförderung, Öffentlichkeitsarbeit; Durchführung von Wer-beveranstaltungen; Geschäftsführung für andere; Systematisierung von Daten in Computerdatenbanken; Zusammenstellung von Daten in Computerdatenbanken; Bestellannahme, Lieferauftragsservice und Rechnungsabwicklung; Durchführung von Auktionen und Versteigerun-gen auch im Internet; Vermietung von Werbeflächen (Bannerexchange); Vermittlung von Verträgen über den An- und Verkauf von Waren für Dritte, Vermittlung von Verträgen über die Inanspruchnahme von Dienstleistungen für Dritte, soweit in Klasse 35 enthalten; Vorführung von Waren für Werbezwecke; Waren- und Dienstleistungspräsentatio-nen (Klasse 35); Vorführung und Vermietung von Ton- und Bildauf-zeichnungen (Klasse 41)
zurückgewiesen worden ist.
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Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweitigen Ver-handlung und Entscheidung an das Bundespatentgericht zurück-verwiesen.
Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 50.000 € festgesetzt.
Gründe:
I. Die Anmelderin hat beim Deutschen Patent- und Markenamt die Ein-tragung der Wortfolge
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My World
für folgende Waren und Dienstleistungen beantragt:
Klasse 16
Druckereierzeugnisse, Druckschriften, Zeitschriften, Zeitungen, Bücher, Buchbindeartikel, Poster, Aufkleber, Kalender; Schilder und Modelle aus Papier und Pappe; Fotografien und Lichtbilderzeugnisse; Papier und Pappe, soweit in Klasse 16 enthalten; Schreibwaren und Büroartikel (ausgenommen Möbel); Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Ap-parate);
Klasse 35
Werbung, insbesondere Fernsehwerbung, Onlinewerbung in einem Computernetzwerk, Rundfunkwerbung, Versandwerbung, Plakatan-schlagwerbung, Print- und Internetwerbung; Dienstleistungen einer Wer-
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beagentur; Vermietung von Werbeflächen im Internet; Marketing, auch für Dritte in digitalen Netzen (Webvertising); Marktforschung und -analy-se; Werbung im Internet für Dritte; Planung und Gestaltung von Werbe-maßnahmen, Marketing; Telemarketing; Präsentation von Firmen im In-ternet und anderen Medien; Verteilen von Waren zu Werbezwecken; Verkaufsförderung, Öffentlichkeitsarbeit; Durchführung von Werbeveran-staltungen; Geschäftsführung für andere; Systematisierung von Daten in Computerdatenbanken; Zusammenstellung von Daten in Computerda-tenbanken; Bestellannahme, Lieferauftragsservice und Rechnungsab-wicklung; Durchführung von Auktionen und Versteigerungen auch im In-ternet; Vermietung von Werbeflächen (Bannerexchange); Vermittlung von Verträgen über den An- und Verkauf von Waren für Dritte, Vermitt-lung von Verträgen über die Inanspruchnahme von Dienstleistungen für Dritte, soweit in Klasse 35 enthalten; Vorführung von Waren für Werbe-zwecke; Waren- und Dienstleistungspräsentationen;
Klasse 41
Veröffentlichung und Herausgabe von Druckereierzeugnissen, insbe-sondere von Zeitungen, Zeitschriften und Büchern, sowie von Lehr- und Informationsmaterial jeweils einschließlich gespeicherter Ton- und Bildin-formationen, auch in elektronischer Form und auch im Internet; Online-Publikationen, insbesondere von elektronischen Büchern und Zeitschrif-ten (nicht herunterladbar); Dienstleistungen eines Ton- und Fernsehstu-dios, nämlich Produktion von Ton- und Bildaufzeichnungen auf Ton- und Bildträgern; Vorführung und Vermietung von Ton- und Bildaufzeichnun-gen; Produktion von Fernseh- und Rundfunksendungen; Zusammenstel-len von Fernseh- und Rundfunkprogrammen; Unterhaltung, insbesonde-re Rundfunk- und Fernsehunterhaltung; Durchführung von Unterhal-tungsveranstaltungen, kulturellen und sportlichen Live-Events; Schu-lungsveranstaltungen; Bildungsveranstaltungen sowie kulturellen und sportlichen Veranstaltungen, soweit in Klasse 41 enthalten.
Die Markenstelle des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmel-dung wegen fehlender Unterscheidungskraft und wegen eines Freihaltebedürf-nisses zurückgewiesen.
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Die dagegen gerichtete Beschwerde ist ohne Erfolg geblieben (BPatG GRUR 2008, 430).
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Mit ihrer zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Anmelderin ihr Eintragungsbegehren weiter.
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II. Das Bundespatentgericht hat angenommen, der beanspruchten Wort-marke fehle jegliche Unterscheidungskraft i.S. von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG. Dazu hat es ausgeführt:
Der Prüfung der Unterscheidungskraft sei nicht generell ein anmel-derfreundlicher Maßstab zugrunde zu legen. Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften halte eine strenge sowie vollständige und nicht nur auf ein Mindestmaß beschränkte Prüfung von absoluten Schutzhindernissen für erfor-derlich. In die Beurteilung der Unterscheidungskraft sei das Allgemeininteresse daran einzubeziehen, dass eine markenrechtliche Monopolisierung der Werbe-sprache zu Lasten des freien Wettbewerbs nicht angebracht sei.
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Bei der dem Verkehr verständlichen englischen Wortfolge "My World" handele sich um eine in verschiedenen Zusammenhängen geläufige Werbe-aussage. Sie eigne sich für die beanspruchten Waren der Klasse 16 und die Dienstleistungen der Klasse 41 als Angabe über deren Inhalt oder weise einen engen sachlichen Zusammenhang zu inhaltsbezogenen Angaben auf. Ein en-ger beschreibender Zusammenhang der Wortfolge bestünde auch zu einem Teil der Dienstleistungen der Klasse 35.
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Auf den thematischen Bezug der Wortfolge zu den einzelnen Waren und Dienstleistungen komme es aber nicht einmal entscheidend an. Liege eine all-gemein bekannte sprachübliche Bezeichnung vor, werde diese wegen ihrer Be-kanntheit nicht als Herkunftshinweis, sondern immer nur als "Wort als solches" verstanden. Davon sei auch für die in Rede stehende Wortfolge auszugehen. Schließlich seien in die Beurteilung der Unterscheidungskraft die Aussagen des
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Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften zur Interpretation aller Schutz-hindernisse im Lichte des Allgemeininteresses an der Freihaltung der Werbe-sprache für Wettbewerber einzubeziehen. Ein häufig gebrauchter Werbeslogan, wie "My World", sei durch das Markenrecht nicht monopolisierbar.
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III. Die Rechtsbeschwerde hat zum Teil Erfolg. Die angefochtene Ent-scheidung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand, soweit das Bundespa-tentgericht der Anmelderin die Eintragung der Wortfolge "My World" für die Dienstleistungen der Klasse 35 sowie für Vorführung und Vermietung von Ton- und Bildaufzeichnungen der Klasse 41 wegen fehlender Unterscheidungskraft i.S. von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG versagt hat. Zu Recht hat das Bundespatent-gericht dagegen die Eintragung für die Waren der Klasse 16 und die Dienstleis-tungen der Klasse 41, ausgenommen Vorführung und Vermietung von Ton- und Bildaufzeichnungen, abgelehnt, für die die Anmelderin ebenfalls Markenschutz beansprucht.
1. Unterscheidungskraft i.S. von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungs-mittel aufgefasst zu werden, das die in Rede stehenden Waren oder Dienstleis-tungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und diese Waren oder Dienstleistungen somit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet (vgl. BGH, Beschl. v. 16.12.2004 - I ZB 12/02, GRUR 2005, 417, 418 = WRP 2005, 490 - BerlinCard; BGHZ 167, 278 Tz. 18 - FUSSBALL WM 2006; Beschl. v. 24.4.2008 - I ZB 21/06, GRUR 2008, 1093 Tz. 13 = WRP 2008, 1428 - Marlene-Dietrich-Bildnis). Denn die Hauptfunktion der Marke be-steht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienst-leistungen zu gewährleisten. Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungs-kraft ein Eintragungshindernis begründet, ist ein großzügiger Maßstab anzule-gen, so dass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft genügt, um das
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Schutzhindernis zu überwinden (BGHZ 167, 278 Tz. 18 - FUSSBALL WM 2006; BGH GRUR 2008, 1093 Tz. 13 - Marlene-Dietrich-Bildnis; vgl. auch Begrün-dung zum Regierungsentwurf, BT-Drucks. 12/6581, S. 70).
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Damit ist allerdings nicht gemeint, dass die Prüfung der Eintragungshin-dernisse sich auf ein Mindestmaß beschränken könnte und nicht streng und umfassend sein müsste (vgl. EuGH, Urt. v. 6.5.2003 - C-104/01, Slg. 2003, I-3793 = GRUR 2003, 604 Tz. 59 - Libertel; Urt. v. 12.2.2004 - C-363/99, Slg. 2004, I-1619 = GRUR 2004, 674 Tz. 123 - Postkantoor; Urt. v. 21.10.2004 - C-64/02 P, Slg. 2004, I-10031 = GRUR 2004, 1027 Tz. 45 - DAS PRINZIP DER BEQUEMLICHKEIT). Auch die vom Bundespatentgericht erörterte Alter-native zwischen einer anmelderfreundlichen und einer restriktiven Eintragungs-praxis stellt sich nicht. Entgegen der Auffassung des Bundespatentgerichts lässt sich der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemein-schaften kein Anhalt dafür entnehmen, dass sich das Erfordernis einer strengen und umfassenden Prüfung nicht nur auf den Prüfungsumfang, sondern auch auf den Prüfungsmaßstab bezieht (vgl. Rohnke, MarkenR 2006, 480, 482; a.A. Ströbele, GRUR 2005, 93, 96 f.). Demnach darf nicht nur eine summarische Prüfung erfolgen; vielmehr sind alle Gesichtspunkte umfassend zu würdigen. Im Rahmen der strengen und umfassenden Prüfung ist aber zu berücksichtigen, dass das Markengesetz in Übereinstimmung mit der Markenrechtsrichtlinie an die Unterscheidungskraft keine hohen Anforderungen stellt, sondern auch eine geringe Unterscheidungskraft ausreichen lässt, um das Eintragungshindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG zu überwinden.
Davon ist auch bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft von Wort-folgen auszugehen, ohne dass unterschiedliche Anforderungen an die Unter-scheidungskraft von Wortfolgen gegenüber anderen Wortmarken gerechtfertigt sind. Vielmehr ist in jedem Fall zu prüfen, ob die Wortfolge einen ausschließlich
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produktbeschreibenden Inhalt hat oder ob ihr über diesen hinaus eine, wenn auch noch so geringe Unterscheidungskraft für die angemeldeten Waren oder Dienstleistungen zukommt. Von mangelnder Unterscheidungskraft ist deshalb bei einer Wortfolge lediglich bei beschreibenden Angaben oder Anpreisungen und Werbeaussagen allgemeiner Art auszugehen. Grundsätzlich nicht unter-scheidungskräftig werden des Weiteren in der Regel längere Wortfolgen sein. Indizien für die Eignung, die Waren oder Dienstleistungen eines bestimmten Anbieters von denen anderer zu unterscheiden, können dagegen Kürze, eine gewisse Originalität und Prägnanz einer Wortfolge sein. Auch die Mehrdeutig-keit und Interpretationsbedürftigkeit einer Werbeaussage kann einen Anhalt für eine hinreichende Unterscheidungskraft bieten. Dabei dürfen die Anforderungen an die Eigenart im Rahmen der Bewertung der Unterscheidungskraft von Wort-folgen nicht überspannt werden. Auch einer für sich genommen eher einfachen Aussage kann nicht von vornherein die Eignung zur Produktidentifikation abge-sprochen werden (vgl. BGH, Beschl. v. 17.5.2001 - I ZB 60/98, GRUR 2001, 1043, 1044 f. = WRP 2001, 1202 - Gute Zeiten - Schlechte Zeiten; Beschl. v. 13.6.2002 - I ZB 1/00, GRUR 2002, 1070, 1071 = WRP 2002, 1281 - Bar jeder Vernunft).
Die Unterscheidungskraft ist im Hinblick auf jede der Waren oder Dienst-leistungen, für die die Marke Schutz beansprucht, gesondert zu beurteilen. Ab-zustellen ist auf die Anschauung des angesprochenen Verkehrs (vgl. EuGH GRUR 2004, 674 Tz. 73 und 75 - Postkantoor; BGHZ 167, 278 Tz. 18 - FUSS-BALL WM 2006). Da der Gesamteindruck maßgeblich ist, kann auch einer Mar-ke Unterscheidungskraft zukommen, die sich aus mehreren beschreibenden Wörtern zusammensetzt. Zwar geht der beschreibende Charakter mehrerer Wörter nicht grundsätzlich schon durch deren Zusammenführung verloren. Vielmehr verbleibt im Allgemeinen die bloße Kombination von beschreibenden Bestandteilen selbst beschreibend. Im Einzelfall kann die Bezeichnung jedoch
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in ihrer Gesamtheit einen anderen Eindruck vermitteln als die Summe ihrer Be-standteile (vgl. EuGH GRUR 2004, 674 Tz. 99 f. - Postkantoor; EuGH, Urt. v. 15.9.2005 - C-37/03, Slg. 2005, I-7975 = GRUR 2006, 229 Tz. 34 - BIOMILD; BGH, Beschl. v. 11.5.2000 - I ZB 22/98, GRUR 2001, 162, 163 = WRP 2001, 35 - RATIONAL SOFTWARE CORPORATION).
2. Das Bundespatentgericht hat angenommen, die englische Wortfolge "My World" werde vom inländischen Publikum zutreffend mit "meine Welt" über-setzt. Für einen Teil der beanspruchten Waren und Dienstleistungen sei sie in-haltsbeschreibend und werde nicht als Herkunftshinweis aufgefasst. Es handele sich zudem um eine geläufige Werbeaussage, der schon aus diesem Grund für alle in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen die Unterscheidungskraft fehle.
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Diese Ausführungen halten nicht in allen Punkten der rechtlichen Nach-prüfung stand.
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a) Das Bundespatentgericht ist allerdings zutreffend davon ausgegangen, dass die Wortfolge "My World" für die Waren der Klasse 16 nicht über die erfor-derliche Unterscheidungskraft i.S. von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG verfügt. Es hat festgestellt, für "Druckereierzeugnisse, Druckschriften, Zeitschriften, Zeitungen, Bücher" eigne sich die Wortfolge zur Inhaltsangabe. Unter dem Titel könne über prominente Personen in ihrem persönlichen Umfeld ebenso wie über Tiere in ihrem Lebensraum und über die Erde unter verschiedenen Aspekten, wie bei-spielsweise Klima, Umweltschutz, Demografie oder Wirtschaft berichtet werden. Entsprechendes gelte für "Poster, Aufkleber, Kalender, Schilder und Modelle aus Papier und Pappe, Fotografien und Lichtbilderzeugnisse, Lehr- und Unter-richtsmaterial". Auch für diese Produkte stehe der beschreibende Gehalt im Vordergrund. Für die weiteren in Klasse 16 beanspruchten Waren "Buchbinde-
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artikel, Papier und Pappe, soweit in Klasse 16 enthalten; Schreibwaren und Bü-roartikel (ausgenommen Möbel)" handele es sich um eine nicht schutzfähige Werbeaussage allgemeiner Natur.
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Diese Ausführungen lassen einen Rechtsfehler nicht erkennen. Das Bundespatentgericht hat aufgrund einer Reihe von Beispielen eine Verwendung der Wortfolge als Bezeichnung des Inhalts der Waren belegt. In diesem Zu-sammenhang kommt es nicht entscheidend darauf an, ob der Werkinhalt durch die Bezeichnung thematisch genau definiert ist. Auch Werktitel sind oft vage und unbestimmt gehalten (vgl. BGH, Beschl. v. 17.2.2000 - I ZB 33/97, GRUR 2000, 882, 883 = WRP 2000, 1140 - Bücher für eine bessere Welt). Wird die Bezeichnung als Hinweis auf den - wie auch immer gearteten - Inhalt des Wer-kes verstanden und erlangt sie damit eine werktitelähnliche Funktion, dient sie nach Auffassung des Verkehrs jedenfalls nicht als Unterscheidungsmittel der Waren oder Dienstleistungen. Die Unterscheidungskraft beurteilt sich auch für die in Rede stehenden Waren nicht nach den geringen Anforderungen für Werktitel, sondern nach markenrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGH GRUR 2001, 1043, 1045 - Gute Zeiten - Schlechte Zeiten).
Auch die Annahme des Bundespatentgerichts, für "Buchbindeartikel; Pa-pier und Pappe, soweit in Klasse 16 enthalten; Schreibwaren und Büroartikel (ausgenommen Möbel)" werde die Wortfolge vom Verkehr nur als eine allge-meine Werbeaussage begriffen, hält der rechtlichen Nachprüfung stand.
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Nach den Feststellungen des Bundespatentgerichts ist die Verwendung der Wortfolge in Werbesprüchen belegt. Im Hinblick auf die beschreibende Verwendung der Wortfolge für die überwiegende Zahl der in Klasse 16 bean-spruchten Waren in der Art eines Werktitels ist die Annahme des Bundespa-tentgerichts, "My World" fehle für Buchbindeartikel, Papier und Pappe sowie
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Schreibwaren und Büroartikel als allgemeine Werbeaussage jegliche Unter-scheidungskraft, nicht erfahrungswidrig. Gegenteiliges zeigt auch die Rechts-beschwerde nicht auf.
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b) Das Bundespatentgericht hat auch zu Recht angenommen, dass das Zeichen "My World" für die Dienstleistungen der Klasse 41, für die Marken-schutz beansprucht wird, mit Ausnahme der Vorführung und Vermietung von Ton- und Bildaufzeichnungen nicht unterscheidungskräftig i.S. von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist. Es hat dies daraus gefolgert, dass die Dienstleistungen ei-nen engen sachlichen Zusammenhang zu den Waren der Klasse 16 aufweisen, für die die Wortfolge "My World" beschreibend und deshalb nicht unterschei-dungskräftig ist. Auch diese Ausführungen lassen keinen Rechtsfehler erken-nen. Aus dem Umstand, dass der Wortfolge "My World" wegen ihrer inhaltsbe-schreibenden Funktion jegliche Unterscheidungskraft für die Waren fehlt, auf die sich die fraglichen Dienstleistungen der Klasse 41 beziehen, konnte das Bundespatentgericht zu Recht den Schluss ziehen, der Verkehr werde die Wortfolge auch für die Dienstleistungen nicht als Unterscheidungsmittel anse-hen. Denn der Verkehr wird die titelartig zusammengefasste Aussage wegen der Nähe der in Rede stehenden Dienstleistungen zum Werktitel und des mit ihm bezeichneten Inhalts der Produktionen, Erzeugnisse und Veranstaltungen unmittelbar und ohne weiteres auf die Dienstleistungen selbst beziehen (vgl. BGH, Beschl. v. 1.3.2001 - I ZB 54/98, GRUR 2001, 1042, 1043 = WRP 2001, 1205 - REICH UND SCHOEN).
c) Für die Dienstleistungen "Vorführung und Vermietung von Ton- und Bildaufzeichnungen" der Klasse 41 kann der Wortfolge "My World" nach der Annahme des Bundespatentgerichts kein im Vordergrund stehender beschrei-bender Begriffsinhalt entnommen werden. Das Bundespatentgericht hat hierzu festgestellt, diese Dienstleistungen würden nicht nach dem Sachtitel benannt.
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Ein Unternehmer, der derartige Dienstleistungen anbiete, wolle dem Kunden vermitteln, in welcher Branche oder auf welchem Gebiet er seine Vorführungs- und Vermietungsdienstleistungen anbiete; er wolle sich aber nicht auf einen bestimmten Film- oder Musiktitel beschränken. Fehlt der Wortfolge "My World" für diese Dienstleistungen aber eine thematische Beschränkung und deshalb ein im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt, kann für die Be-zeichnung insoweit nicht jegliche Unterscheidungskraft verneint werden.
d) Entgegen der Auffassung des Bundespatentgerichts kann die Unter-scheidungskraft der angemeldeten Marke auch nicht für die Dienstleistungen der Klasse 35 verneint werden.
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aa) Das Bundespatentgericht hat angenommen, der Verkehr erfasse die Wortfolge bei den in Rede stehenden Dienstleistungen der Klasse 35 wegen des engen beschreibenden Zusammenhangs zwischen den beanspruchten Dienstleistungen und angebotenen Informationen oder Leistungen nur als the-matischen Hinweis auf das individuelle Angebot.
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Diese Ausführungen halten den Angriffen der Rechtsbeschwerde nicht stand. Die Annahme des Bundespatentgerichts zur verständlichen Beschrei-bung des Inhalts der Dienstleistungen durch die Wortfolge "My World" ist nicht frei von Widersprüchen. Sie steht nicht in Einklang mit den weiteren Feststel-lungen des Bundespatentgerichts, nach denen in den vorgenannten Dienstleis-tungsbereichen Zeichen nicht thematisch oder inhaltsbezogen als betriebliche Unterscheidungsmittel eingesetzt werden. Danach werden im Bereich der Wer-bung Dienstleistungen nicht inhaltsbezogen angegeben. Üblich ist nach den Feststellungen des Bundespatentgerichts etwa eine Bezeichnung nach Art des Mediums oder der Branchen, auf die die Werbeleistungen bezogen sind, wäh-rend eine Festlegung auf ein bestimmtes Themengebiet nicht erfolgt. Entspre-
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chendes gilt nach den Ausführungen des Bundespatentgerichts für die Dienst-leistungen der Geschäftsführung, die unter Familien- oder Firmennamen, nicht aber unter einer allgemein verständlichen Wortfolge angeboten werden. Die Durchführung von Auktionen und Versteigerungen wird nach der Annahme des Bundespatentgerichts üblicherweise unter dem Namen des Auktionshauses angeboten und nicht unter einer beschreibenden Wortfolge.
Bestehen nach den Feststellungen des Bundespatentgerichts in den ent-sprechenden Dienstleistungssektoren aber keine Gewohnheiten des Verkehrs zur Verwendung inhaltsbeschreibender Angaben und bestehen auch keine sonstigen Anhaltspunkte, die den Verkehr veranlassen könnten, die Wortfolge in einem beschreibenden Sinn aufzufassen, ist nichts dafür ersichtlich, der Wortfolge "My World" fehle in diesen Dienstleistungsbereichen wegen einer die Dienstleistung beschreibenden Funktion jegliche Unterscheidungskraft i.S. von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG.
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bb) Vom Vorliegen des Schutzhindernisses nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 Mar-kenG für die Dienstleistungen der Klasse 35 ist auch nicht deshalb auszugehen, weil die Wortfolge "My World" sich als allgemeine Werbeaussage eignet.
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(1) Zwar kann einer Marke die Unterscheidungskraft nicht nur wegen ih-res im Vordergrund stehenden beschreibenden Gehalts, sondern auch aus an-deren Gründen fehlen (vgl. EuGH, Urt. v. 12.2.2004 - C-265/00, Slg. 2004, I-1705 = GRUR 2004, 680 Tz. 19 - BIOMILD). Solche Gründe sind gegeben, wenn es sich bei dem Zeichen um ein so geläufiges und alltägliches Wort der deutschen Sprache oder einer bekannten Fremdsprache handelt, dass der Ver-kehr es stets nur als solches, nicht jedoch auch als Unterscheidungsmittel ver-steht (vgl. BGH GRUR 2001, 1042 - REICH UND SCHOEN; GRUR 2001, 1043, 1044 - Gute Zeiten - Schlechte Zeiten). Dies liegt bei werbesloganartigen Wort-
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folgen nahe, wenn sie allgemein verwendet werden oder nur als Anpreisungen und Werbeaussagen allgemeiner Art aufgefasst werden (vgl. EuGH GRUR 2004, 1027 Tz. 38 - DAS PRINZIP DER BEQUEMLICHKEIT; BGH, Beschl. v. 10.2.2000 - I ZB 37/97, GRUR 2000, 720, 721 = WRP 2000, 739 - Unter Uns; Beschl. v. 23.11.2000 - I ZB 34/98, GRUR 2001, 735, 736 = WRP 2001, 692 - Test it; Beschl. v. 28.2.2000 - I ZB 10/99, GRUR 2002, 816, 817 - Bonus II).
(2) Das Bundespatentgericht hat festgestellt, dass der Slogan "My World" eine dem Verkehr geläufige Werbeaussage darstellt, die in verschiedenen Zu-sammenhängen tatsächlich verwendet wird. Der Wortbestandteil "World" sei sogar einer der am häufigsten verwendeten Begriffe in Werbeslogans. Ebenso sei das Pronomen "My" in Verbindung mit Sachangaben, etwa als Titel von Zeitschriften, gebräuchlich. Die Kombination "My World" finde sich allein in fünf Slogans einer Datenbank der Werbung. Diese allgemeinen Feststellungen rei-chen nicht aus, um der Bezeichnung die Unterscheidungskraft von vornherein für die beanspruchten Dienstleistungen der Klasse 35 abzusprechen. Dem Bundespatentgericht ist zwar darin beizutreten, dass die Aussage "My World" als allgemeine Werbebotschaft gegenüber Endverbrauchern geeignet erscheint. Denn die Wortfolge kann so verstanden werden, dass das bezeichnete Produkt der individuellen Vorstellungswelt der angesprochenen Personen entsprechen soll. Für die Dienstleistungen der Klasse 35, die im Wesentlichen an Geschäfts-kunden gerichtet sind - wie etwa Leistungen einer Werbeagentur -, ist es aber nicht naheliegend, dass die Wortfolge nur als allgemeine Werbeaussage und nicht auch als Herkunftshinweis verstanden wird. Mangels gegenteiliger Fest-stellungen des Bundespatentgerichts ist es nicht ausgeschlossen, dass der Verkehr die Bezeichnung für die Dienstleistungen der Klasse 35 nicht als Wer-beanpreisung, sondern als schlagwortartige Aussage versteht, die seine Auf-merksamkeit wecken, auf die so gekennzeichneten Dienstleistungen lenken und sie von anderen Dienstleistungen unterscheiden soll. Dann liegt eine über
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das reine Wortverständnis hinausgehende Aussage vor, die es verbietet, dem Zeichen jegliche Unterscheidungskraft abzusprechen (vgl. BGH, Beschl. v. 15.7.1999 - I ZB 47/96, GRUR 1999, 1093, 1095 = WRP 1999, 1169 - FOR YOU).
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Für ein solches Verständnis spricht, dass die Wortfolge "My World" kurz und prägnant ist. Ihr kann auch eine gewisse Mehrdeutigkeit in diesen Dienst-leistungsbereichen nicht abgesprochen werden. Die Wortfolge "My World" kann sowohl im Sinne des persönlichen Umfelds des Kunden oder der durch die Dienstleistungen angesprochenen Verkehrskreise verstanden werden als auch im Sinne der ganzen Welt, wenn auch aus subjektiver Perspektive. Ist der Be-deutungsinhalt unscharf, ohne dass ein bestimmtes Verständnis im Vorder-grund steht, kann nicht davon ausgegangen werden, dem Zeichen fehle jede Unterscheidungskraft (vgl. BGH, Beschl. v. 7.6.2001 - I ZB 20/99, GRUR 2001, 1150, 1151 = WRP 2001, 1310 - LOOK).
(3) Das Bundespatentgericht hat angenommen, die Wortfolge "My World" sei schon allein wegen ihrer Bekanntheit nicht geeignet, als betrieblicher Her-kunftshinweis, sondern nur als "Wort als solches" aufgefasst zu werden. Auch diese Annahme hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
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Das Bundespatentgericht hat seine Beurteilung auf die Senatsentschei-dung "FUSSBALL WM 2006" (BGHZ 167, 278) gestützt. In diesem Verfahren war das zur Eintragung angemeldete Zeichen "FUSSBALL WM 2006" für das gleichnamige Sportereignis allgemein bekannt. Der Senat hat deshalb die Un-terscheidungskraft für alle Waren und Dienstleistungen verneint, zu denen die Angabe einen engen beschreibenden Bezug herstellte, weil sie eine Verbin-dung zu dem Sportereignis aufwiesen. Die Angabe "My World" stellt im Unter-schied zu "FUSSBALL WM 2006" keinen eindeutigen Bezug zu einem bestimm-
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ten Ereignis dar. Sie bringt die mit ihr bezeichneten Produkte nicht in einen konkreten beschreibenden Zusammenhang im Bereich der Dienstleistungen der Klasse 35. Außerdem fehlt - auch nach den Feststellungen des Bundespatent-gerichts - der Wortfolge "My World" ein auch nur annähernd vergleichbarer Be-kanntheitsgrad wie der Bezeichnung "FUSSBALL WM 2006", der die Annahme rechtfertigt, die Wortfolge werde aufgrund ihrer Bekanntheit nicht als Unter-scheidungsmittel aufgefasst.
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IV. Der angefochtene Beschluss ist somit aufzuheben, soweit das Bun-despatentgericht die Beschwerde gegen die Ablehnung der Eintragung des Zei-chens "My World" für die eingangs unter III. aufgeführten Waren und Dienstleis-tungen zurückgewiesen hat. Insoweit ist die Sache zur anderweitigen Verhand-lung und Entscheidung an das Bundespatentgericht zurückzuverweisen (§ 89 Abs. 4 Satz 1 MarkenG). Im Übrigen ist die Rechtsbeschwerde zurückzuwei-sen.
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Bornkamm Büscher Bergmann
Kirchhoff Koch
Vorinstanz:
Bundespatentgericht, Entscheidung vom 12.12.2007 - 29 W(pat) 134/05 -