Der Xa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche  Ver-handlung vom 4. Februar 2010 durch die Richter Prof. Dr. Meier-Beck  und  Keukenschrijver, die Richterin Mühlens und die Richter Dr. Bacher  und  Hoffmann für Recht  erkannt: 
 
Auf die Revision der  Klägerin wird das am 31. Januar 2008 verkün-dete Urteil des 2.  Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf auf-gehoben. 
 
Die Berufung der Beklagten gegen das am 19. August 2004  verkün-dete Urteil der 4b-Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird  mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Urteilsformel zu I.1 wie folgt  gefasst wird: 
 
Die Beklagte  wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung  vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro,  ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ord-nungshaft bis zu sechs Monaten,  im Falle wiederholter Zuwiderhand-lung bis zu insgesamt zwei Jahren, zu  unterlassen, 
 
Gelenkanordnungen  zum gelenkigen Verbinden von Wagenkästen eines mehrgliedrigen  Fahrzeugs, mit einem ersten Gelenkarm und einem zweiten Gelenkarm, die  mittels eines Lagers gelenkig zusam-menwirken, und mit wenigstens einem  destruktiven Energieverzehr-glied, welches die durch einen von einem  Wagenkasten auf einen benachbarten, verbundenen Wagenkasten übertragenen  Stoß anfal-lende Energie abbaut, 
 
in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu  brin-gen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzufüh-ren  oder zu besitzen, 
 
bei denen das  Energieverzehrglied in einem der Gelenkarme spielfrei integriert ist,  indem es auf der einen Seite mit der Gelenkarmkon-struktion verschraubt  und auf der anderen Seite gegenüber einer Druckplatte angeordnet ist,  die ihrerseits mittels Abreißschrauben an der Gelenkarmkonstruktion  befestigt ist. 
 
Die Beklagte  trägt die Kosten der Rechtsmittelverfahren. 
 
 
Von Rechts wegen 
 
 
Tatbestand: 
Die Klägerin  ist Inhaberin des unter anderem mit Wirkung für die Bundes-republik  Deutschland erteilten europäischen Patents 1 312 527 (Klagepatents). Das  Schutzrecht wurde am 17. September 2001 angemeldet, der Hinweis auf die  Patenterteilung am 4. Juni 2003 veröffentlicht. 
Patentanspruch  1 hat folgenden Wortlaut: 
"Gelenkanordnung zum gelenkigen Verbinden von Wagenkästen  (100, 101) eines mehrgliedrigen Fahrzeugs, mit einem ersten Gelenkarm  (1) und einem zweiten Gelenkarm (3), die mittels eines Lagers (5)  gelenkig zusammenwirken, und mit wenigstens einem destruktiven  Energieverzehrglied (2, 4), welches die durch einen von einem  Wagenkasten (100, 101) auf einen benachbarten, verbundenen Wa-genkasten  (101, 100) übertragenen Stoß anfallende Energie abbaut,  dadurch  gekennzeichnet,  dass das Energieverzehrglied (2, 4) in einem der  Gelenkarme (1, 3) spielfrei inte-griert ist." 
Die Einspruchsabteilung des  Europäischen Patentamts hat das Klage-patent widerrufen. Auf die  Beschwerde der Klägerin hat die Technische Be-schwerdekammer diese  Entscheidung am 22. Februar 2007 aufgehoben und den Einspruch  zurückgewiesen (T 1269/05). 
Die Klägerin war ferner  Inhaberin des mit Wirkung vom 17. September 2001 angemeldeten, am 2.  Januar 2003 eingetragenen und am 6. Februar 2003 bekanntgemachten  Gebrauchsmusters 201 21 562, zu dem sie unter dem 18. Dezember 2002  neue, mit der Anspruchsfassung des Klagepatents über-einstimmende  Schutzansprüche eingereicht hat. Dieses Schutzrecht ist am 12. Februar  2008 durch Verzicht erloschen.  
Die Beklagte bietet an und  vertreibt in Deutschland eine Gelenkanord-nung, deren Aufbau in  folgendem Modell wiedergegeben ist: 
 
 
Die beiden links und rechts  erkennbaren Gelenkarme sind durch ein so genanntes Sphärolastiklager  miteinander verbunden. Dieses ermöglicht ein Verschwenken um eine  horizontale und eine vertikale Achse und weist Dämp-fungselemente auf,  die geeignet sind, die beim normalen Fahrbetrieb auftreten-den Stöße  abzufangen. Am linken Gelenkarm sind drei Verformungsrohre an-gebracht,  die auf der linken Seite mit der Gelenkarmkonstruktion verschraubt sind.  Rechts von den Verformungsrohren befindet sich eine Druckplatte, die  mit vier Abreißschrauben am Gelenkarm angebracht ist. In unbelastetem  Zustand liegt zwischen dem rechten Ende der Verformungsrohre und der  linken Seite der Druckplatte ein Abstand von 10 bis 15 mm. Wenn die auf  die Druckplatte wirkenden Kräfte einen bestimmten Wert überschreiten,  dehnen sich die vier Abreißschrauben aus und reißen schließlich ab. Die  Druckplatte trifft dann auf die Verbindungsrohre und drückt diese durch  einen Kegelring hindurch. Dies führt zu einer Deformation der Rohre,  wodurch Stoßenergie absorbiert wird. Ob die Druckplatte in dem  Augenblick, in dem die Abreißschrauben brechen, an der Stirnseite der  Verformungsrohre anliegt, ist zwischen den Parteien streitig. 
Das Landgericht hat der auf  Unterlassung, Auskunft und Rechnungs-legung, Feststellung der  Schadensersatzpflicht und Vernichtung gerichteten Klage im Wesentlichen  stattgegeben. Das Berufungsgericht hat auf die Beru-fung der Beklagten  die Klage abgewiesen. Dagegen wendet sich die Klägerin mit ihrer vom  Senat zugelassenen Revision, mit der sie im Wesentlichen die  Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung anstrebt. Die  Beklagte tritt dem Rechtsmittel entgegen.  
 
 
 
Entscheidungsgründe: 
Die Revision führt in der  Sache zur Wiederherstellung der erstinstanz-lichen Entscheidung. 
I. Das Klagepatent betrifft  eine Gelenkanordnung, die dazu dient, Wa-genkästen eines mehrgliedrigen  Fahrzeuges (z.B. eines Schienenfahrzeuges) gelenkig miteinander zu  verbinden. 
Nach den Ausführungen in der  Klagepatentschrift war es im Stand der Technik bekannt, benachbarte  Wagenkästen mit je einem Gelenkarm auszu-statten, von denen der in  Fahrtrichtung erste eine vertikal angeordnete Buchse aufweist, die einen  am zweiten Gelenkarm angeordneten Wellenzapfen auf-nimmt. Die bekannte  Gelenkverbindung ist so ausgestaltet, dass sowohl hori-zontale als auch  vertikale Schwenkbewegungen in der Buchse ausgeführt wer-den können, was  sich als notwendig erweist, wenn das Fahrzeug einen Gleis-bogen  durchfährt oder einen Niveauunterschied passiert. 
Während des normalen  Fahrbetriebs, z.B. beim Beschleunigen oder Bremsen, treten Stöße und  Vibrationen auf, die von dem einen Wagenkasten und dessen Gelenkarm auf  den zweiten Wagenkasten und dessen Gelenkarm übertragen werden. Ist die  Gelenkverbindung starr ausgeführt, können diese Stöße sowohl das  Gelenklager als auch die Radlager der Wagenkästen be-schädigen. Daher  waren bereits Gelenkverbindungen mit elastischen (regene-rativen)  Dämpfungsmitteln bekannt, mit denen dieser Effekt vermieden werden kann.  Diese Dämpfungsmittel waren nicht geeignet, ein höheres Maß an  Stoß-energie aufzunehmen, wie es beispielsweise anfällt, wenn das  Fahrzeug unfall-bedingt auf ein Hindernis prallt oder abrupt abgebremst  wird. Dies kann zur Be-schädigung der Wagenkästen und zum Entgleisen des  Schienenfahrzeuges führen.  
Im Anschluss an den ICE-Unfall  vom 2. Juni 1998 in Eschede wurden auf europäischer Ebene höhere  mechanische Grenzwerte zum Schutz von Reisen-den und Personal bei einem  Zusammenstoß festgelegt. Empfohlen ist eine Ab-sorptionsrate von  mindestens 6 MJ der Stoßenergie. Eine dafür geeignete Vor-richtung war  nach den Ausführungen der Klagepatentschrift aus der französi-schen  Patentanmeldung 2 716 149 bekannt und in Figur 1 dieser Anmeldung wie  folgt dargestellt: 
 
 
Diese Vorrichtung weist aus  dem Stand der Technik bekannte elastische Dämpfungselemente (13) zum  Abfangen der während des normalen Fahr-betriebs auftretenden Stöße und  Vibrationen auf. Das den Gelenkzapfen (17) tragende Bauteil (9) ist mit  Schrauben (22) am Wagenkasten (B) befestigt, die bei Überschreiten einer  bestimmten Kraft brechen. Die Gelenkverbindung wird dann aus dem  Kraftfluss ausgeklammert und die Stoßenergie aufgefangen, in-dem ein  torusförmiges Bauteil (1), das am anderen Wagenkasten (A) an-gebracht  ist, gegen ein am erstgenannten Wagenkasten (B) befestigtes  Energieverzehrglied (3) anschlägt. Als Nachteil dieser Konstruktion wird  in der Klagepatentschrift genannt, dass es insbesondere bei nicht  geraden Belastun-gen der Verbindungsvorrichtung, wie sie z.B. bei einer  Kurven- oder Weichen-fahrt oder beim Passieren von Anhöhen im  Streckennetz auftreten, in einer Crash-Situation zu nicht  reproduzierbaren und im Voraus nur ungenau ab-schätzbaren Ergebnissen  bei der Energieaufnahme kommen kann. Derselbe Nachteil wird der in der  US-Patentschrift 2 051 958 offenbarten Lösung zuge-schrieben. 
Vor diesem Hintergrund  betrifft das Klagepatent das technische Problem, eine verbesserte  Gelenkanordnung zu erreichen, mit der zuverlässig auch die Energie  absorbiert werden kann, die bei einem extremen Stoß von einem  Wa-genkasten auf einen benachbarten Wagenkasten übertragen wird.  
Zur Lösung dieses Problems  schlägt Patentanspruch 1 des Klagepatents eine Vorrichtung vor, deren  Merkmale sich wie folgt gliedern lassen: 
1. Gelenkanordnung zum  gelenkigen Verbinden von Wagenkästen (100, 101) eines mehrgliedrigen  Fahrzeuges. 
2. Zur Gelenkanordnung gehören 
a) ein erster Gelenkarm (1), 
b) ein zweiter Gelenkarm (3)  und 
c) wenigstens ein destruktives (d.h. sich  nicht regenerierendes) Energieverzehrglied (2, 4). 
3. Der erste und der zweite  Gelenkarm (1, 3) wirken mittels eines La-gers (5) gelenkig zusammen. 
4. Das Energieverzehrglied (2,  4) 
a) ist in einem der Gelenkarme (1, 3)  spielfrei integriert und 
b) baut die Energie ab, die  durch einen Stoß anfällt, der von einem Wagenkasten (100, 101) auf einen  benachbarten, verbundenen Wagenkasten (101, 100) übertragen wird. 
Ein Ausführungsbeispiel für  eine patentgemäße Vorrichtung ist in Figur 1 der Klagepatentschrift  wiedergegeben: 
 
 
II. Das Berufungsgericht hat  die Klage mit der Begründung abgewiesen, bei der angegriffenen  Ausführungsform sei das Merkmal 4a nicht verwirklicht, weil das  Energieverzehrglied nicht spielfrei in den Gelenkarm integriert sei. Das  Energieverzehrglied müsse nach der Lehre des Klagepatents so beschaffen  sein, dass es nicht nur die bei einem Unfall, sondern auch die im  normalen Fahrbetrieb auftretende Stoßenergie aufnehmen könne. Für eine  spielfreie In-tegration im Sinne des Klagepatents müsse das  Energieverzehrglied folglich so angeordnet sein, dass es ständig im  potentiell stoßabsorbierenden Kraftfluss stehe. Deshalb dürfe es  zwischen dem Energieverzehrglied und den ihm be-nachbarten  stoßübertragenden Teilen der Gelenkarmkonstruktion keinen Ab-stand  geben. Entgegen der Auffassung der Klägerin reiche es für eine  spielfreie Integration im Sinne des Klagepatents nicht aus, dass das  Energieverzehrglied bewegungsfrei im Gelenkarm angeordnet sei. Letzteres  sei eine triviale Anfor-derung. Für den Fachmann sei es schlechterdings  ausgeschlossen, dass diese Trivialität Gegenstand des kennzeichnenden  Anspruchsmerkmals sein solle.  
Bei der angegriffenen  Ausführungsform fehle es an einer spielfreien Inte-gration im Sinne des  Klagepatents, unabhängig davon, ob nur die drei Verfor-mungsrohre oder  die Kombination aus diesen Rohren und den vier Abreiß-schrauben als  Energieverzehrglied angesehen würden. Zwar lasse die Lehre des  Klagepatents ein mehrteiliges Energieverzehrglied zu. Ein solches sei  aber nicht spielfrei in den Gelenkarm aufgenommen, wenn zwischen seinen  Teilen ein Abstand verbleibe. Die Lehre des Klagepatents sei auch nicht  äquivalent verwirklicht. Es fehle bereits an einer technischen  Gleichwirkung, weil unter den Bedingungen des normalen Fahrbetriebs die  Verformungsrohre als wesent-licher Teil des Energieverzehrglieds vom  Kraftfluss abgeschnitten seien. Unab-hängig davon habe die Klägerin den  Vortrag der Beklagten, wonach auch im Augenblick des Brechens der  Abreißschrauben noch ein Abstand von mindes-tens 3 mm zwischen der  Druckplatte und den Stirnseiten der Verformungsrohre bleibe, nicht  wirksam bestritten. Ihre gegenteilige Behauptung sei ersichtlich ohne  eine tatsächliche Grundlage und damit ins Blaue hinein aufgestellt. 
III. Diese Beurteilung hält  der Überprüfung in der Revisionsinstanz nicht stand.  
1. Die Auslegung des  Patentanspruchs dient nach ständiger höchstrich-terlicher Rechtsprechung  dazu, die technische Lehre zu erfassen, die aus fachmännischer Sicht -  d.h. unter Berücksichtigung des Vorverständnisses, das sich aus dem  Fachwissen und -können des von der Erfindung angesprochenen Fachmanns  ergibt - mit dem Wortlaut des Anspruchs zum Ausdruck gebracht wird. Sie  hat unter Berücksichtigung von Beschreibung und Zeichnungen zu erfolgen,  die dazu dienen, die durch den Patentanspruch geschützte technische  Lehre zu erläutern und typischerweise anhand eines oder mehrerer  Ausfüh-rungsbeispiele zu verdeutlichen (BGHZ 150, 149, 153 f. -  Schneidmesser I m.w.N.). Hiervon ist das Berufungsgericht zutreffend  ausgegangen. 
2. Das vom Berufungsgericht  entwickelte Verständnis des Patentan-spruchs ist jedoch im Hinblick auf  die Anforderungen, die das Berufungsgericht an die Funktion des  destruktiven Energieverzehrglieds und seine spielfreie In-tegration in  den Gelenkarm stellt, nicht frei von Rechtsfehlern. 
a) In der Klagepatentschrift  wird unter anderem ausgeführt, die bekann-ten Gelenkanordnungen sollten  dahin weitergebildet werden, dass "auch" die durch einen extremen Stoß  übertragene Energie absorbiert wird (Beschreibung Tz. 11 und 12). Dies  impliziert, dass daneben auch die beim normalen Fahrbe-trieb  auftretenden Stöße aufgefangen werden sollen, wie dies schon bei  vorbe-kannten Konstruktionen der Fall war. In Übereinstimmung damit wird  als ein wesentlicher Vorteil der patentgemäßen Vorrichtung  hervorgehoben, dass so-wohl die Stöße, die beim normalen Fahrbetrieb -  etwa beim moderaten Be-schleunigen - auftreten, als auch solche, die bei  Extremsituationen - etwa bei einem Aufprall - auftreten, von dem  Energieverzehrglied weitestgehend absor-biert werden (Tz. 14). In der  Beschreibung einer "bevorzugten Ausführungs-form" - des einzigen  Ausführungsbeispiels, das in der Klagepatentschrift näher dargestellt  wird - wird demgegenüber ausgeführt, die Gelenkanordnung weise  zusätzlich zum erfindungsgemäßen Energieverzehrglied ein  Sphärolastiklager auf, das - wie aus dem Stand der Technik bekannt -  dazu diene, die beim nor-malen Fahrbetrieb auftretenden Stöße und  Vibrationen zu absorbieren (Tz. 27). Die Energieverzehrglieder haben  nach diesen Ausführungen die Aufgabe, beim Überschreiten einer  festgelegten Ansprechkraft, wie sie etwa bei einem Zu-sammenstoß  auftritt, die Energie, die über die jeweilige Gelenkanordnung von  Wagenkasten zu Wagenkasten übertragen wird, durch plastisches Verformen  der Energieverzehrglieder abzubauen. Im definierten Arbeitsbereich  unterhalb der Ansprechkraft der Energieverzehrglieder soll das  Sphärolastiklager gemäß der aus dem Stand der Technik bekannten  Arbeitsweise Druck- bzw. Zugkräfte elastisch aufnehmen, so dass Stöße,  welche im normalen Fahrbetrieb auf-treten, gedämpft werden (Tz. 29). 
b) In Patentanspruch 1 werden  Dämpfungsmaßnahmen für die beim normalen Fahrbetrieb auftretenden Stöße  nicht ausdrücklich erwähnt. Das Be-rufungsgericht hat daraus den Schluss  gezogen, das (destruktive) Energiever-zehrglied müsse so ausgebildet  sein, dass es auch diese Stöße aufnehmen könne. Aus der  Aufgabenbeschreibung in der Klagepatentschrift ergebe sich, dass die aus  dem Stand der Technik bekannte Dämpfungswirkung beim norma-len  Fahrbetrieb selbstverständlich beibehalten werden solle. Von den in  Patent-anspruch 1 genannten Bauteilen komme für die Verwirklichung  dieses Zwecks nur das Energieverzehrglied in Betracht. Die dazu  erforderlichen Dämpfungs-eigenschaften würden dem Energieverzehrglied  dadurch verliehen, dass es nicht irgendwie, sondern "spielfrei" im  Gelenkarm integriert sei.  
c) Diese Schlussfolgerung ist  unzutreffend. Zwar ist der Klage-patentschrift zu entnehmen, dass die  patentgemäße Dämpfungswirkung für den Fall eines extremen Stoßes nicht  an die Stelle der aus dem Stand der Technik bekannten Dämpfungswirkung  für den normalen Fahrbetrieb treten, sondern diese ergänzen soll. Aus  dem Umstand, dass in Patentanspruch 1 keine Bau-teile benannt werden,  die diesem Zweck dienen, kann jedoch nicht der Schluss gezogen werden,  dass diese Funktion von dem in Merkmal 4 genannten de-struktiven  Energieverzehrglied erfüllt werden muss.  
Diese Deutung stünde in  Widerspruch zu dem einzigen in der Klage-patentschrift beschriebenen  Ausführungsbeispiel, bei dem die während des Fahrbetriebs auftretenden  Stöße gerade nicht von dem destruktiven Energie-verzehrglied, sondern  von einem aus dem Stand der Technik bekannten Sphä-rolastikglied  aufgenommen werden. Dieses Ausführungsbeispiel ließe sich zwar noch  unter den Patentanspruch 1 in der vom Berufungsgericht vertretenen  Aus-legung subsumieren, weil das Energieverzehrglied ständig im  Kraftfluss ist. Dies ändert aber nichts daran, dass es die vom  Berufungsgericht als zwingend erforderlich angesehene Funktion, die  während des normalen Fahrbetriebs auf-tretende Stoßenergie zu  absorbieren, nicht erfüllen kann, weil es nach den Aus-führungen in der  Beschreibung erst bei einer Kraft anspricht, wie sie etwa bei einem  Zusammenstoß auftritt. Die aus dem Stand der Technik bekannte  Dämp-fungswirkung geht beim Ausführungsbeispiel von dem  Sphärolastiklager aus, das in Merkmal 3 des Patentanspruchs 1 als Lager  (5) Erwähnung findet. Zwar ist es nach der Fassung des Patentanspruchs  nicht zwingend, dass dieses La-ger mit Dämpfungsmitteln versehen ist.  Die allgemeine Formulierung "Lager" schließt eine solche Ausgestaltung -  die in der Beschreibung des Klagepatents sogar als bevorzugte  Ausführungsform bezeichnet wird - jedoch nicht aus. An-gesichts dessen  besteht kein Grund dafür, dass die vorbekannte Dämpfungs-wirkung im  normalen Fahrbetrieb zwingend von dem in Merkmal 4 als destruktiv  beschriebenen Energieverzehrglied ausgehen muss. 
Das Berufungsgericht hat sich  wesentlich von der Annahme leiten lassen, es sei Aufgabe der Erfindung,  eine Gelenkanordnung bereitzustellen, die 
- - in der Lage sei, auch die durch einen  extremen Stoß übertragene Energie zu absorbieren, 
- - die bei normalem Fahrbetrieb auftretenden  Stöße in bekannter Weise abbauen könne, 
- - sich durch eine kompakte und modulare  Bauweise auszeichne und 
- - imstande sei, eine die Betriebslast  übersteigende Stoßenergie zuverlässig abzubauen.  
Für das richtige Verständnis  der erfindungsgemäßen Lehre sei die Er-kenntnis wichtig, dass die  Kombination der Merkmale 1 bis 4 der Funktion eines Hauptanspruchs  entsprechend sämtliche vier Teilaufgaben zu lösen habe, d.h. auch eine  Dämpfung für den Normalbetrieb bereitstellen müsse. Mit dieser  Überlegung hat das Berufungsgericht vernachlässigt, dass die Ermittlung  des technischen Problems Teil der Auslegung des Patentanspruchs ist. Das  techni-sche Problem ergibt sich aus dem, was die Erfindung tatsächlich  leistet (BGH, Beschl. v. 19.10.2004 - X ZB 33/03, GRUR 2005, 141, 142 -  Anbieten interakti-ver Hilfe; Urt. v. 12.2.2003 - X ZR 200/99, GRUR  2003, 693, 695 - Hochdruckreiniger, je m.w.N.). Dies ist durch Auslegung  des Patentanspruchs zu entwickeln. Aus der Funktion der einzelnen  Merkmale im Kontext des Pa-tentanspruchs ist abzuleiten, welches  technische Problem diese Merkmale für sich und in ihrer Gesamtheit  tatsächlich lösen. Dabei kann das als Aufgabe der Erfindung Bezeichnete  einen Hinweis auf das richtige Verständnis enthalten. Für die Angaben  der Beschreibung zur Aufgabe der Erfindung gilt jedoch wie auch sonst  für die Beschreibung der Vorrang des Patentanspruchs gegenüber dem  übrigen Inhalt der Patentschrift. Die Heranziehung von Beschreibung und  Zeichnungen darf nicht zu einer sachlichen Einengung des durch den  Wortlaut des Patentanspruchs festgelegten Gegenstands führen (BGHZ 160,  204, 209 - Bodenseitige Vereinzelungsvorrichtung; BGHZ 172, 88, 97 -  Ziehmaschinen-zugeinheit). 
d) Das Berufungsgericht hat  die von ihm vertretene, weder durch den allgemeinen noch durch einen  festgestellten Fachsprachgebrauch gedeckte Auslegung auch deshalb als  zwingend angesehen, weil die in Merkmal 4a defi-nierte Anforderung  "spielfrei" ansonsten eine triviale Anforderung zum Ausdruck brächte.  Vor diesem Hintergrund sei es für den Fachmann schlechterdings  aus-geschlossen, dass gerade diese Trivialität Gegenstand des  kennzeichnenden Anspruchsmerkmals sein solle. 
Auch diese Erwägung ist nicht  tragfähig. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann bei der  Auslegung eines Patentanspruchs nicht ohne weiteres davon ausgegangen  werden, dass darin enthaltenen Kennzeichnun-gen eine über  Selbstverständlichkeiten hinausgehende Bedeutung beizumes-sen sei. Der  Erfinder hat es vielmehr in der Hand, wie er seine Erfindung mittels  eines Patentanspruchs umschreibt. Dies schließt ein, zur zutreffenden  Kenn-zeichnung der Neuerung im Patentanspruch auch Selbstverständliches  zu be-nennen (BGHZ 160, 204, 212 - Bodenseitige  Vereinzelungsvorrichtung). 
Das Klagepatent weist keine  Besonderheiten auf, die eine andere Beurtei-lung rechtfertigen könnten.  Dabei kann dahingestellt bleiben, ob der genannte Grundsatz auch dann  uneingeschränkt anzuwenden wäre, wenn - was im Hin-blick auf die  Anforderungen der Artikel 54 und 56 EPÜ ohnehin fernliegend er-scheint -  ein auf eine Selbstverständlichkeit hinauslaufendes Merkmal das  ein-zige ist, durch das sich die beanspruchte Lehre vom Stand der  Technik abhebt. Im Streitpatent erschöpft sich das kennzeichnende  Merkmal 4 mit den Unter-merkmalen 4a und 4b, das ausweislich der  veröffentlichten Anmeldung des Klagepatents (Anlage L4) in der  ursprünglich eingereichten Fassung von Pa-tentanspruch 1 noch nicht  enthalten war und erst nach Erhalt des Recherchen-berichts eingefügt  wurde, nicht in der Anforderung "spielfrei". Dieser Begriff  kon-kretisiert als Bestandteil von Merkmal 4a vielmehr die dort  formulierte Anforde-rung, wonach das Energieverzehrglied in einem der  Gelenkarme integriert sein muss. Dieses Merkmal insgesamt ist weder  trivial noch selbstverständlich. Es beschreibt vielmehr einen  wesentlichen Unterschied gegenüber der Vorrichtung aus der im  Recherchenbericht an erster Stelle aufgeführten französischen  Pa-tentanmeldung 2 716 149, bei der das Energieverzehrglied nicht in  einen Ge-lenkarm integriert, sondern als separates Bauteil am  Wagenkasten befestigt war. Bei dieser vorbekannten Lösung fehlte es  darüber hinaus auch deshalb an einer spielfreien Integration, weil das  torusförmige Bauteil, das bei einem Unfall gegen das Energieverzehrglied  anschlägt, mit dem anderen Wagenkasten ver-bunden war und deshalb je  nach der Stellung der beiden Wagenkästen zuein-ander mit  unterschiedlichem Winkel aufschlagen konnte. Nach der Lehre des  Klagepatents wird diese - in der Klagepatentschrift ausdrücklich als  nachteilig bezeichnete - Wirkung schon dann vermieden, wenn das  Energieverzehrglied und das darauf aufschlagende Gegenstück so in den  Gelenkarm integriert sind, dass sie eine fest definierte Position haben  und sich bei Beanspruchung stets in gleicher Richtung aufeinander zu  bewegen. Hierzu bedarf es keines ständigen Kraftschlusses, sondern nur  einer hinreichend sicheren Befestigung, die eine unkontrollierte  Bewegung des Energieverzehrglieds relativ zum Gelenkarm auch im normalen  Fahrbetrieb verhindert, und einer geeigneten Führung, die das nach der  vorbekannten Lösung mögliche Winkelspiel verhindert. 
Die - für die Auslegung des  Klagepatents ohnehin nicht bindenden - Aus-führungen der Technischen  Beschwerdekammer des Europäischen Patentamts in der Entscheidung vom 22.  Februar 2007 führen zu keiner anderen Beurtei-lung. Die Technische  Beschwerdekammer hat ein wesentliches Merkmal der Lehre der  französischen Patentanmeldung 2 716 149 darin gesehen, dass das Lager,  mittels dessen die Gelenkarme gelenkig zusammenwirken, beim  Über-schreiten von bestimmten Grenzwerten aus dem Kraftfluss entfernt  wird, um Beschädigungen daran zu vermeiden, und die  Energieverzehrglieder erst da-nach zum Einsatz kommen. Nach der Lehre  des Klagepatents soll dieses Lager hingegen auch dann im Kraftfluss  bleiben, wenn die Stoßenergie durch das Energieverzehrglied absorbiert  wird. Dazu ist aber nicht erforderlich, dass auch das  Energieverzehrglied ständig in den Kraftfluss einbezogen ist. Es genügt  vielmehr, dass es Teil der Armstruktur ist und in dieser eine feste,  definierte Position hat, so dass es im Ansprechfall die über das Lager  zugeführten Kräfte aufnehmen kann.  
e) Der in der Anmeldung des  Klagepatents enthaltene Hinweis, da-durch, dass das Deformationselement  in der Gelenkanordnung spielfrei integ-riert sei, werde die Ansprechzeit  definiert und verkürzt (Veröffentlichung der Patentanmeldung Tz. 17),  führt ebenfalls zu keiner anderen Beurteilung. 
Zur Auslegung des  Patentanspruchs kann diese Aussage schon deshalb nicht herangezogen  werden, weil sie in der Patentschrift nicht enthalten ist. Da-bei kann  dahingestellt bleiben, ob Abweichungen zwischen der Patentschrift und  der veröffentlichten Patentanmeldung bei der Auslegung eines Patents  überhaupt Berücksichtigung finden können (zur Irrelevanz von nicht  veröffent-lichten Unterlagen vgl. BGHZ 150, 161, 162 ff.  -  Kunststoffrohrteil). Der Um-stand, dass eine möglicherweise  einschränkende Formulierung aus der Anmel-dung nicht in die  Patentschrift übernommen wurde, kann jedenfalls nicht dazu führen,  Gegenstand oder Schutzbereich des Patents in entsprechender Weise  einzuschränken. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist etwas anderes  auch nicht "zur Vermeidung einer mit einer Nichtigkeitsklage nicht zu  beseiti-genden Erweiterung" geboten. Selbst wenn der Begriff "spielfrei"  in Patentan-spruch 5 der Anmeldung unter Berücksichtigung dieser Angabe  enger auszule-gen wäre als derselbe Begriff in Patentanspruch 1 des  erteilten Patents, könnte eine daraus resultierende unzulässige  Erweiterung nur in einem Nichtigkeitsver-fahren beseitigt werden. Eine  "vorauseilende" Berücksichtigung der Erweiterung im Verletzungsverfahren  würde dem Grundsatz der Bindung des Verletzungs-richters an das  erteilte Patent (BGHZ 158, 372, 375 - Druckmaschinen-Temperierungssystem  I) widersprechen. 
Unabhängig davon trägt der  Hinweis in der Beschreibung der Patent-anmeldung ohnehin nicht die von  der Beklagten gezogenen Schlussfolgerun-gen. Zwar erreicht die  Ansprechzeit ihren minimalen Wert, wenn das Energie-verzehrglied ständig  in den Kraftfluss einbezogen ist. Aus der zitierten Passage der  Anmeldung ergibt sich jedoch nicht, dass für die Ansprechzeit stets der  ge-ringstmögliche Wert gewählt werden muss. Der erfindungsgemäße Vorteil  ist vielmehr schon dann erreicht, wenn die Ansprechzeit einen  definierten Wert aufweist und hinreichend kurz ist, um eine zuverlässige  Absorption der im An-sprechfall auftretenden Stoßenergie zu  ermöglichen. Dies kann auch durch eine Ausgestaltung realisiert werden,  bei der das Energieverzehrglied zwar einen gewissen Abstand zu dem  benachbarten Bauteil aufweist, aber eine feste Posi-tion innerhalb des  Gelenkarms einnimmt, die eine definierte und geringe An-sprechzeit  gewährleistet. Eine ständige Einbeziehung des Energieverzehrglieds in  den Kraftfluss auch während des normalen Fahrbetriebes ist auch unter  die-sem Gesichtspunkt nicht erforderlich. 
IV. Der Senat kann in der  Sache selbst entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO). Weitere tatsächliche  Feststellungen zum objektiven technischen Sachverhalt oder zu  technischem Fachwissen, das Auswirkungen auf das fachmännische  Verständnis des Patentanspruchs haben könnte, sind weder erforderlich  noch zu erwarten. Das Berufungsgericht hat aus den für die Auslegung des  Klagepa-tents maßgeblichen tatsächlichen Grundlagen lediglich eine  unzutreffende rechtliche Schlussfolgerung gezogen. Die Auslegung des  Patents auf der vom Berufungsgericht gelegten tatsächlichen Grundlage  ist eine Rechtsfrage und kann vom Senat selbst vorgenommen werden (BGHZ  164, 261, 273 - Seiten-spiegel; BGHZ 172, 312 Tz. 38 -  Zerfallszeitmessgerät). 
1. Die Verwirklichung der  Merkmale 1, 2a, 2b, 3 und 4b ist zu Recht außer Streit. 
2. Merkmal 2c ist  wortsinngemäß erfüllt. Die in der Gelenkanordnung angebrachten  Verformungsrohre stellen ein destruktives Energieverzehrglied im Sinne  dieses Merkmals dar. 
Ob daneben auch die  Abreißschrauben als zweites Energieverzehrglied anzusehen sind - was die  Beklagte in Abrede stellt - bedarf keiner Entschei-dung. Selbst wenn  dies zu bejahen wäre, stünde dies der Verwirklichung von Merkmal 2c  nicht entgegen. Patentanspruch 1 umfasst entgegen der Auffas-sung der  Beklagten auch Ausführungsformen, bei denen in einem Gelenkarm mehrere  Energieverzehrglieder angeordnet sind.  
Nach dem Wortlaut des  Patentanspruchs ist die Anzahl der Energiever-zehrglieder pro Gelenkarm  nicht nach oben begrenzt. Der übrige Inhalt der Kla-gepatentschrift gibt  keine Anhaltspunkte für eine einschränkende Auslegung. Etwas anderes  ergibt sich insbesondere nicht daraus, dass in dem Ausfüh-rungsbeispiel  nur ein Energieverzehrglied pro Gelenkarm vorhanden ist. Auch eine  Zusammenschau mit Merkmal 4a führt zu keiner anderen Beurteilung. Wie  bereits dargelegt erfordert dieses Merkmal nicht, dass das  Energieverzehrglied ständig in den Kraftfluss einbezogen ist. Unabhängig  davon wäre es möglich, auch mehrere Energieverzehrglieder so in einen  Gelenkarm zu integrieren, dass jedes davon ständig in den Kraftfluss  einbezogen ist. 
3. Merkmal 4a ist ebenfalls  wortsinngemäß erfüllt. 
a) Die drei Verformungsrohre  sind bei der angegriffenen Ausführungs-form spielfrei in den Gelenkarm  integriert.  
Eine spielfreie Integration im  Sinne von Merkmal 4a ist, wie bereits oben dargelegt wurde, gegeben,  wenn das Energieverzehrglied so in den Gelenkarm integriert ist, dass es  eine feste, definierte Position einnimmt und im Ansprech-fall stets in  derselben vordefinierten Weise und mit definierter, kurzer Ansprech-zeit  mit Stoßenergie beaufschlagt wird. Dies ist bei der angegriffenen  Ausfüh-rungsform nach den vom Berufungsgericht getroffenen  Feststellungen der Fall. Der Abstand zwischen der Druckplatte und den  Verformungsrohren ist mit 10 bis 15 mm hinreichend gering, um eine kurze  Ansprechzeit zu gewährleisten, zumal bei der Dehnung der  Abreißschrauben bereits ein gewisses Maß an Energie absorbiert wird und  die Druckplatte beim Reißen der Schrauben einen noch deutlich geringeren  Abstand zu den Deformationsrohren aufweist.  
Die theoretische Möglichkeit,  dass die Druckplatte in schrägem Winkel auf die Verformungsrohre  auftrifft - beispielsweise weil die Abreißschrauben nicht alle  gleichzeitig brechen - steht der Verwirklichung von Merkmal 4a nicht  ent-gegen. Angesichts der schon im Ausgangszustand geringen Abstände  zwi-schen Platte und Rohren ist bei der angegriffenen Ausführungsform  allenfalls eine geringe Schrägstellung der Platte möglich. Die Frage,  wie weit sich die Abreißschrauben vor ihrer Zerstörung ausdehnen, ist  angesichts dessen uner-heblich. Selbst wenn es im praktischen Betrieb zu  einer geringfügigen Schräg-stellung kommen sollte, wären die  Randbedingungen, unter denen die Druck-platte auf die Verformungsrohre  auftrifft, selbst dann noch hinreichend genau definiert, wenn die  Abreißschrauben ohne nennenswerte Ausdehnung reißen würden. Verbleibende  Ungenauigkeiten führten allenfalls zur Annahme einer verschlechterten  Ausführungsform, änderten aber nichts daran, dass das  Ener-gieverzehrglied spielfrei in den Gelenkarm integriert ist. 
b) Ein ständiger Kraftschluss  zwischen dem Energieverzehrglied und den übrigen Teilen der  Gelenkanordnung ist aus den oben genannten Gründen nicht erforderlich.  
4. Dass der Beklagten für eine  der angegriffenen Ausführungsform ent-sprechende Vorrichtung  mittlerweile ein Patent erteilt worden ist, könnte nur dann erheblich  werden, wenn ein Merkmal des Klagepatents durch ein gleich-wirkendes  Austauschmittel ersetzt und Patentanspruch 1 daher nur äquivalent  verwirklicht wäre (BGHZ 142, 7, 17 f. - Räumschild). Bei der  angegriffenen Aus-führungsform sind indes alle Merkmale von  Patentanspruch 1 wortsinngemäß verwirklicht. 
5. Die Anspruchsgrundlagen für  die erstinstanzlich zugesprochenen Ansprüche hat das Landgericht  zutreffend dargelegt. Die Beklagte hat in der Berufungsinstanz insoweit  keine Rügen erhoben. 
Mit dem im Revisionsverfahren  erhobenen Einwand, es bestehe keine Begehungsgefahr, weil die  angegriffene Ausführungsform im Inland weder kon-kret angeboten noch  geliefert worden sei und die genaue Ausgestaltung der Gelenkanordnung  zusammen mit dem Kunden festgelegt werde, kann die Be-klagte nicht  gehört werden. Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass die Be-klagte  die im Berufungsurteil näher beschriebene angegriffene Ausführungs-form  in der Bundesrepublik Deutschland anbietet und vertreibt. Die Beklagte  hat diese Feststellungen weder mit einer zulässigen Verfahrensrüge  angegriffen noch einen Tatbestandsberichtigungsantrag gestellt. 
Die konkrete Ausgestaltung der  angegriffenen Ausführungsform hat die Beklagte nach den nicht  angegriffenen Feststellungen der Vorinstanzen auf ih-ren Internetseiten  und in einem Prospekt beschrieben und auch im Rechtsstreit nähere  Angaben zur Beschaffenheit des beworbenen Produkts gemacht, aus denen  sich die Verwirklichung aller Merkmale von Patentanspruch 1 ergibt. Die  von der Beklagten als noch offen bezeichnete Ausgestaltung der  Abreißschrau-ben ist, wie oben näher dargelegt wurde, für die  Verwirklichung der Merkmale 2c und 4a ohnehin nicht von  ausschlaggebender Bedeutung. 
6. Die Formulierung des  Unterlassungsgebots ist entsprechend dem in der mündlichen Verhandlung  von der Klägerin gestellten Antrag an die angegrif-fene Ausführungsform  anzupassen (BGHZ 162, 365 - Blasfolienherstellung). 
7. Die Kostenentscheidung  beruht auf § 91 Abs. 1 und § 97 Abs. 1 ZPO. 
 
Meier-Beck                                       Keukenschrijver                                Mühlens  
 
                                Bacher                                                 Hoffmann 
Vorinstanzen: 
LG  Düsseldorf, Entscheidung  vom 19.08.2004 - 4b O 138/03 -  
OLG Düsseldorf, Entscheidung  vom 31.01.2008 - I-2 U 92/04 -